Die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verläuft äußerst dynamisch. Mit der Strategie der Gesundheitsbehörden, den Verlauf der Pandemie möglichst zu verlangsamen, sind auch freizeitliche und sportliche Aktivitäten, sowie typische Vereinsveranstaltungen von deutlichen Einschränkungen betroffen. Die hessische Landesregierung hat größere Veranstaltungen grundsätzlich untersagt und deutliche Einschränkungen für jeden von uns angeordnet. Auch wenn wir uns gerne einmal wiedersehen würden, sind wir aber darüber hinaus als Verbandsorganisationen aufgerufen, verantwortungsvoll und in Abstimmung mit den Behörden unseren Beitrag zu leisten, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Vor diesem Hintergrund hatte die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege bereits vorsorglich die Frühjahrstagung mit ihren Seminaren und den Landesversammlungen abgesagt.
Darüber hinaus wurden alle Veranstaltungen der HVT – z.B. Tagungen weiterer Gremien, alle Lehrgänge, auch die der Fachgruppen, und Seminare, auch die auf Ebene der Bezirke – auch über den 10. Mai weiterhin bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Eine spätere Terminierung der Seminare bleibt vorbehalten.
Dieser Schritt erfolgt auf Grundlage der aktuell bekannten Sachlage sowie des Grundsatzes, dass Gesundheit oberste Priorität genießt. Ziel ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und Risiken zu minimieren. Wir werden die Lage fortlaufend prüfen und gegebenenfalls neu bewerten.
Die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege empfiehlt ihren Mitgliedsgruppen ebenfalls, alle Veranstaltungen zunächst bis zum 10. Mai 2020 abzusagen und dies den Mitgliedern transparent zu machen, so wie es viele Vereine bereits getan haben.
Wie geht es in Sachen Kontaktverbote in der Corona-Pandemie mit den Lockerungen und danach erlaubten Verhaltensweisen nach dem 10. Mai weiter? Diese Frage wird auch nunmehr und zu Recht von einigen Mitgliedsgruppen gestellt, nachdem die verschiedensten Lockerungen Ende der 19. KW bekannt gemacht wurden.
Gemäß der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (i.d.g.F.) sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet.
Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa … Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt (§ 1 Abs. 1 a.a.O.). Die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Ausnahmen treffen auf unseren Verband bzw. Mitgliedsgruppen nicht zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 der o.a. Verordnung ist der Betrieb von Tanzlokalen und ähnlichen Einrichtungen (Ziffer 1) und sind Angebote für den Publikumsverkehr wie u.a. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, … Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen untersagt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 a.a.O. ist der Sportbetrieb für den Trainingsbetrieb gestattet, wenn er a) kontaktfrei ausgeübt wird , b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist und c) Hygiene und Desinfektionsmaß-nahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden.
Dis trifft jedoch nach unserem Dafürhalten insbesondere auf originäre Sportvereine zu, da anschließend von Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräumen sowie vom Zutritt zur Sportstätte gesprochen wird.
Gemäß § 2 Abs. 3 a.a.O. können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 beschreibt die Hygienevoraussetzungen sowie das Abstandsgebot und Desinfektionsmaßnahmen (siehe oben) und Abs. 4 Nr. 5 notwendige Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen, hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten (§ 5 Absatz 1 a.a.O.).
Fazit für die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege nach dem 10. Mai 2020:
- Aufgrund der Kontakte beim Tanzen, darüber hinaus in Gruppen, wo weder Abstandsgebote noch Hygienevoraussetzungen eingehalten werden können, ist nach wie vor Volkstanz NICHT durchführbar. Daher werden entsprechende Tanzseminare der HVT weiterhin NICHT stattfinden.
- Durchführbar wären nach Meinung des Landesvorstands Seminare, wo in Kleingruppen theoretisches Wissen vermittelt werden kann, bspw. bei der Tanzleiterausbildung.