Mitgliederversammlungen und Coronavirus
Viele Vereinsvorstände stellen sich derzeit die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.
Jeder Verein und Verband muss zunächst seine Satzung hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Mitgliederversammlung prüfen. Auch wenn viele Satzungen vorsehen, die Mitgliederversammlung im ersten Quartal oder zu Beginn des Jahres stattfinden zu lassen, gilt auch hier der Grundsatz „Gesundheit geht vor“. Sollte sich in der Satzung die Formulierung „die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich“ stattfinden, ist der Verein/ die Gruppe erheblich zeitlich flexibler. Es kommt in der Satzung daher auch ein wenig auf die Formulierung an. Manchmal beziehen sich Regelungen etwas zweideutig auf den Zeitpunkt der Einberufung (also ggf. nur der Einladung) und nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Versammlung. Zu berücksichtigen und überaus wichtig ist, dass das jeweils zuständige Gremium (z.B. der Vorstand) einen Beschluss über die weitere Verfahrensweise trifft. Auch hier sollte transparent ggü. den Mitgliedern gehandelt werden.
Eine Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung sollte von bestimmen Faktoren abhängig gemacht werden – hierbei dürften die Aspekte des Gemeinwohls ggü. denen des Vereins/ der Gruppe als höherrangig oder überragend zu bewerten sein. Aber auch hier ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Sollte man nach Prüfung aller Punkte zu dem Entschluss kommen, die Mitgliederversammlung absagen zu müssen, sind die Mitglieder zu informieren. Gleichzeitig sollte man mitteilen, dass die Mitgliederversammlung voraussichtlich noch in 2020 stattfinden wird. Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit abgeraten, da leider nicht absehbar ist, wie sich die Lage weiterentwickelt.
Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins/ der Gruppe einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlung und ggf. Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden sollten. Gerade Einzelfallabwägungen sollten daher mit Augenmaß und auf Basis guter Gründe getroffen werden. Dies wird auch die Akzeptanz bei der Mehrheit der Betroffenen erhöhen.
Bei Fragen zum Coronavirus
Hier sind unverändert die Ordnungsämter der Kommunen sowie die örtlichen Gesundheitsämter der richtige Ansprechpartner für Vereine und Gruppen.
Weitere Informationsquellen
- Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat eine Service-Webseite zum Thema eingerichtet, auf der die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet werden.
- Eine hessenweite Hotline zu dem Thema ist unter der Nummer 0800- 5554666 täglich von 8 bis 20 Uhr erreichbar.
- Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
- Auf der Website Infektionsschutz.de können Sie Infografiken mit Hygienetipps einsehen und herunterladen, um Sie z.B. in Ihren Vereinsräumlichkeiten zu nutzen. Diese Infografiken stehen zum Teil in mehreren Sprachen zur Verfügung.
- Darüber hinaus wird auf die vom Robert-Koch-Instituts (RKI) zusammengestellten Maßnahmen im Verdachtsfall verwiesen.