Corona: Sachstand zum 11. Juni 2020

In einer Pressekonferenz der Hessischen Landesregierung wurden am 10. Juni 2020 verschiedene Anpassungen zur Corona-Pandemie bekannt gegeben. Für unseren „Kontaktsport“ (Volks-)Tanz bedeutet das eine erhebliche Verbesserung der aktuellen Lage:

Die ab 11. Juni 2020 gültigen FAQ des Landessportbundes Hessen (LSBH)

Im Übrigen gebe ich nachstehende Erklärungen und Hinweise bekannt, die Ihr als Basis für Euer eigenes Handeln und Entscheiden in Euren Vereinen und Gruppen nutzen könnt.

Die endgültige Entscheidung, ob Ihr diese Lockerungen tatsächlich für Eure Übungsstunden umsetzt oder ob Ihr noch weiter abwarten wollt (ggf. bis nach den hess. Sommerferien), liegt bei Euch bzw. Euren Vorstandsgremien.

Die für den Tanzsport wichtigste Änderung auf einen Blick

  • Am 10. Juni hat die Hessische Landesregierung eine Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet, die bis zum 16. August 2020 gilt. (Die jeweils geltende „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ findet ihr auf der Webseite des Landes Hessen.) Diese wirken sich auch elementar auf den Sportbetrieb im Land aus.
  • So ist ab dem 11. Juni unter bestimmten Auflagen neben dem Trainings- nun auch ein Wettkampfbetrieb wieder möglich.
  • Der Sport- und Wettkampfbetrieb darf alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes stattfinden.
  • Es dürfen also zehn Personen miteinander die Abstandsregel pro Trainingseinheit unterschreiten. Wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten, spielt die Gruppengröße keine Rolle.
  • Gruppen von maximal zehn Personen können diesen Mindestabstand sogar unterschreiten, somit untereinander in Kontakt treten.

Für unser Volkstanzen bedeutet das:

  • Das Tanzen mit einem/einer Tanzpartner/in, unabhängig davon, ob man sich in einer Lebensgemeinschaft befindet, ist wieder erlaubt.
  • Tanzen Gruppen von 5 Paaren (10 Personen) gleichzeitig miteinander, muss der Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander nicht eingehalten werden. Der/die Trainer/in muss aber dann den Mindestabstand zur Gruppe einhalten.
  • Die taktile Korrektur , d.h. das Anfassen, eines Paares  durch eine/n Trainer/in oder eine/n Übungsleiter/in ist möglich. Es muss jedoch die max. Gruppengröße von 10 Personen (=5 Tanzpaare) beachtet werden.
  • Es ist notwendig, bei Übungseinheiten Teilnehmerlisten zu führen. Gerade jetzt geht es darum, Infektionsketten nachverfolgbar zu machen. Viele Spitzenverbände empfehlen deshalb, bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs in angepasstem Rahmen Teilnehmerlisten zu führen. In diesen Listen sind die Namen der Trainierenden, Anschrift und Telefonnummer zu dokumentieren und einen Monat ab Beginn der Übungseinheit geschützt vor Einsicht durch Dritte für die zuständige Behörde vorzuhalten. Diese Vorgabe der aktuell gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung muss umgesetzt werden. Eine Abfrage des Gesundheitszustandes der Teilnehmenden ist jedoch nicht zulässig.
  • Zur Frage, ob (Volks-)Tanzen in nicht ausgewiesenen Sportstätten, wie Dorfgemeinschaftshäusern, Gemeindezentren, etc. durchgeführt werden darf:
    Die Entscheidung, ob das jeweilige Gebäude geöffnet wird, obliegt dem Betreiber. Bei Dorfgemeinschafts-/Bürgerhäusern etc. ist dies in der Regel die Kommune.
  • An den jeweiligen Betreiber sollten sich Vereine auch wenden, um die Nutzungsvoraussetzungen sowie das entsprechende Hygienekonzept zu erfragen. Eine formale Erlaubnis der Kommune bzw. des Betreibers ist jedoch nicht notwendig, wenn ein Verein dort schon vor der Corona-Pandemie regelmäßig seinen Übungsbetrieb durchgeführt hat. Die Verordnung und der entsprechende Erlass gestatten dies.

Hygienekonzepte

  • Ob die Beachtung der üblichen Hygienekonzepte ausreicht oder eigene Konzepte entwickelt werden, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Veranstalters der Übungseinheit bzw. des Betreibers einer Sportstätte und ist immer sportartspezifisch zu beantworten. Die entsprechenden Informationen und Dokumente findet man hierzu auf der Webseite des DOSB. Dort können auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts eingesehen werden.
  • Darüber hinaus gibt es weitere hilfreiche Informationen, die bei der Erarbeitung eines eigenen Hygienekonzeptes helfen können:
    • Die VGB Unfallversicherung hat branchenspezifische Handlungsempfehlungen für den Bereich Sportvereine entwickelt.
    • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt allgemeine Hygienetipps zur Infektionsvermeidung vor.
    • Wer „auf Nummer“ sicher gehen will, fragt beim Ordnungsamt seiner Kommune nach.
  • Für eine Veranstaltung im Rahmen einer Aus-, Fort- und Weiterbildung (siehe § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) darf die Gruppengröße i.d.R. 15 Personen nicht überschreiten, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen muss sichergestellt werden.
    • Die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zur Hygiene sind dabei einzuhalten (Regelmäßiges, gründliches Händewaschen mit Seife, Verwendung von Papierhandtüchern, Einhaltung der Niesetikette – Niesen und Husten in die Armbeuge, Vorhalten von Desinfektionsmitteln, regelmäßige Desinfektion von Arbeitsmitteln etc.).
    • Bei näherem Abstand zwingend Mund-Nase-Schutz tragen.

Da die Anpassung der Verordnung noch ganz neu ist, bleiben bestimmt Fragen offen, die noch nicht beantwortet werden können. Weitere Informationen werden so schnell als möglich nachgesteuert.

Die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege sieht daher die Möglichkeit gegeben, unter den o.a. Voraussetzungen die Ausrichtung HVT-eigener Volkstanz- und Brauchtumsseminare etc. in einem sensiblen Maße wieder aufnehmen.

Die Mitgliedsgruppen der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege werden daher gebeten, die eigenen Vereinsaktivitäten entsprechend einzuordnen, damit für den eigenen Verein bzw. für die eigene Gruppe eine Einschätzung vorgenommen werden kann. Der Landesvorstand der HVT kann hierbei lediglich Hinweise und Ratschläge für die Aktivitäten der Mitgliedsgruppen geben.

Hinweise der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege für ihre Mitgliedsvereine und -gruppen in Sachen Coronavirus

Die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verläuft äußerst dynamisch. Mit der Strategie der Gesundheitsbehörden, den Verlauf der Pandemie möglichst zu verlangsamen, sind auch freizeitliche und sportliche Aktivitäten, sowie typische Vereinsveranstaltungen von deutlichen Einschränkungen betroffen. Die hessische Landesregierung hat größere Veranstaltungen grundsätzlich untersagt und deutliche Einschränkungen für jeden von uns angeordnet. Auch wenn wir uns gerne einmal wiedersehen würden, sind wir aber darüber hinaus als Verbandsorganisationen aufgerufen, verantwortungsvoll und in Abstimmung mit den Behörden unseren Beitrag zu leisten, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Vor diesem Hintergrund hatte die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege bereits vorsorglich die Frühjahrstagung mit ihren Seminaren und den Landesversammlungen abgesagt.

Darüber hinaus wurden alle Veranstaltungen der HVT – z.B. Tagungen weiterer Gremien, alle Lehrgänge, auch die der Fachgruppen, und Seminare, auch die auf Ebene der Bezirke – auch über den 10. Mai weiterhin bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Eine spätere Terminierung der Seminare bleibt vorbehalten.

Dieser Schritt erfolgt auf Grundlage der aktuell bekannten Sachlage sowie des Grundsatzes, dass Gesundheit oberste Priorität genießt. Ziel ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und Risiken zu minimieren. Wir werden die Lage fortlaufend prüfen und gegebenenfalls neu bewerten.

Die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege empfiehlt ihren Mitgliedsgruppen ebenfalls, alle Veranstaltungen zunächst bis zum 10. Mai 2020 abzusagen und dies den Mitgliedern transparent zu machen, so wie es viele Vereine bereits getan haben.

Wie geht es in Sachen Kontaktverbote in der Corona-Pandemie mit den Lockerungen und danach erlaubten Verhaltensweisen nach dem 10. Mai weiter? Diese Frage wird auch nunmehr und zu Recht von einigen Mitgliedsgruppen gestellt, nachdem die verschiedensten Lockerungen Ende der 19. KW bekannt gemacht wurden.

Gemäß der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (i.d.g.F.) sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet.

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa … Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt (§ 1 Abs. 1 a.a.O.). Die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Ausnahmen treffen auf unseren Verband bzw. Mitgliedsgruppen nicht zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 der o.a. Verordnung ist der Betrieb von Tanzlokalen und ähnlichen Einrichtungen (Ziffer 1) und sind Angebote für den Publikumsverkehr wie u.a. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, … Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen untersagt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 a.a.O. ist der Sportbetrieb für den Trainingsbetrieb gestattet, wenn er a) kontaktfrei ausgeübt wird , b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist und c) Hygiene und Desinfektionsmaß-nahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden.
Dis trifft jedoch nach unserem Dafürhalten insbesondere auf originäre Sportvereine zu, da anschließend von Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräumen sowie vom Zutritt zur Sportstätte gesprochen wird.

Gemäß § 2 Abs. 3 a.a.O. können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 beschreibt die Hygienevoraussetzungen sowie das Abstandsgebot und Desinfektionsmaßnahmen (siehe oben) und Abs. 4 Nr. 5 notwendige Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen.

Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen, hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten (§ 5 Absatz 1 a.a.O.).

Fazit für die Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege nach dem 10. Mai 2020:

  • Aufgrund der Kontakte beim Tanzen, darüber hinaus in Gruppen, wo weder Abstandsgebote noch Hygienevoraussetzungen eingehalten werden können, ist nach wie vor Volkstanz NICHT durchführbar. Daher werden entsprechende Tanzseminare der HVT weiterhin NICHT stattfinden.
  • Durchführbar wären nach Meinung des Landesvorstands Seminare, wo in Kleingruppen theoretisches Wissen vermittelt werden kann, bspw. bei der Tanzleiterausbildung.

Die komplette aktualisierte Verordnung

Hinweise der HVT zur Thematik Coronavirus

Mitgliederversammlungen und Coronavirus

Viele Vereinsvorstände stellen sich derzeit die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.

Jeder Verein und Verband muss zunächst seine Satzung hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Mitgliederversammlung prüfen. Auch wenn viele Satzungen vorsehen, die Mitgliederversammlung im ersten Quartal oder zu Beginn des Jahres stattfinden zu lassen, gilt auch hier der Grundsatz „Gesundheit geht vor“. Sollte sich in der Satzung die Formulierung „die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich“ stattfinden, ist der Verein/ die Gruppe erheblich zeitlich flexibler. Es kommt in der Satzung daher auch ein wenig auf die Formulierung an. Manchmal beziehen sich Regelungen etwas zweideutig auf den Zeitpunkt der Einberufung (also ggf. nur der Einladung) und nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Versammlung. Zu berücksichtigen und überaus wichtig ist, dass das jeweils zuständige Gremium (z.B. der Vorstand) einen Beschluss über die weitere Verfahrensweise trifft. Auch hier sollte transparent ggü. den Mitgliedern gehandelt werden.

Eine Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung sollte von bestimmen Faktoren abhängig gemacht werden – hierbei dürften die Aspekte des Gemeinwohls ggü. denen des Vereins/ der Gruppe als höherrangig oder überragend zu bewerten sein. Aber auch hier ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Sollte man nach Prüfung aller Punkte zu dem Entschluss kommen, die Mitgliederversammlung absagen zu müssen, sind die Mitglieder zu informieren. Gleichzeitig sollte man mitteilen, dass die Mitgliederversammlung voraussichtlich noch in 2020 stattfinden wird. Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit abgeraten, da leider nicht absehbar ist, wie sich die Lage weiterentwickelt.

Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins/ der Gruppe einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlung und ggf. Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden sollten. Gerade Einzelfallabwägungen sollten daher mit Augenmaß und auf Basis guter Gründe getroffen werden. Dies wird auch die Akzeptanz bei der Mehrheit der Betroffenen erhöhen.

Bei Fragen zum Coronavirus

Hier sind unverändert die Ordnungsämter der Kommunen sowie die örtlichen Gesundheitsämter der richtige Ansprechpartner für Vereine und Gruppen.

Weitere Informationsquellen

  • Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat eine Service-Webseite zum Thema eingerichtet, auf der die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet werden.
  • Eine hessenweite Hotline zu dem Thema ist unter der Nummer 0800- 5554666 täglich von 8 bis 20 Uhr erreichbar.
  • Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
  • Auf der Website Infektionsschutz.de können Sie Infografiken mit Hygienetipps einsehen und herunterladen, um Sie z.B. in Ihren Vereinsräumlichkeiten zu nutzen. Diese Infografiken stehen zum Teil in mehreren Sprachen zur Verfügung.
  • Darüber hinaus wird auf die vom Robert-Koch-Instituts (RKI) zusammengestellten Maßnahmen im Verdachtsfall verwiesen.