ABSAGE der geplanten HVT-Frühjahrstagung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der sehr raschen Ausbreitung der Virus-Variante Omikron ist der Landesvorstand im gesundheitlichen Interesse aller Interessierten und Beteiligten gezwungen, die zum 12./13. März 2022 geplante Tagung abzusagen.

Wir hoffen, dass sich im Frühsommer bei positiver Entwicklung der Corona-Pandemie die Gelegenheit bieten wird, diese Tagung nachzuholen.

Ich bitte um Euer Verständnis.

Alle weiteren Aktivitäten, wie bspw. Seminare, Workshops o.ä. der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege werden ebenfalls zunächst für die Zeit bis Ende März 2022 ausgesetzt!

Der Hessentag 2022 wurde durch die ausrichtende Stadt Haiger und die Hessische Staatskanzlei abgesagt!

Passt auf Euch auf und bleibt gesund!

Corona-Pandemie Fortentwicklung und Aktivitäten der HVT über den 17. Mai 2021 hinaus

Liebe Freunde,

die Hessische Landesregierung hat in der 19. Kalenderwoche die Hessische Coronaverordnung erneut angepasst. Diese enthält nun ein Stufenmodell, das am 17. Mai 2021 in Kraft getreten ist und welches sich an den Inzidenzen der Landkreise und kreisfreien Städte orientiert.

Eine Übersicht, in welchem Landkreis oder in welcher kreisfreien Stadt welche Stufe gilt, wird immer aktualisiert auf der Seite des Hessischen Sozialministeriums veröffentlicht.

Es gilt nunmehr:

  • 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100:
    → Es gilt die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte „Bundesnotbremse“.
  • 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (jeder Tag mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen) unter 100:
    → Es gilt Stufe 1 der Landesregelung.
  • 7-Tages-Inzidenz an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50:
    → Es gilt Stufe 2 der Landesregelung.

Einen Kurz- und Kompaktüberblick über die Regelungen findet ihr hier: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/kurz_knapp_land_final_v3_0.pdf.

Alle Regelungen zur „Bundesnotbremse“ sowie den Stufenregelungen des Landes findet ihr unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/treffen-veranstaltungen-freizeit-und-sport/freizeitangebote-und-sport.

Unabhängig von diesen Regelungen können Städte, Gemeinden und Kreise kommunale Allgemeinverfügungen treffen, die über die Landes- bzw. Bundesebene (verschärfend) hinausgehen.

Besondere Regelungen und Öffnungsklauseln gelten zudem für durchgängig bzw. vollständig geimpfte oder von COVID-19 genesenen Personen; diese sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Durch das Neben- und Miteinander von „Bundesnotbremse“, den beiden Stufen der Landesverordnung, ggf. kommunalen Spezialregeln und weiteren Bestimmungen, wie z.B. den Öffnungsklauseln für Geimpfte und Genesene, hat die Komplexität des Rechtsrahmens nochmals deutlich zugenommen.

Es ist daher zu hoffen, dass wir uns baldmöglich über einen weiteren Rückgang des Infektionsgeschehens und ein hessenweites Inkrafttreten von Stufe 2 der Landesverordnung schrittweise einem Wiedereinstieg in den Kontaktsport, so auch dem Volkstanz, nähern können.

 

Die HVT hatte bislang noch alle Aktivitäten, wie bspw. Seminare aller Art, ausgesetzt und terminlich verschoben.

Jedoch ist nun eine Perspektive erkennbar, sodass wir unsere Betätigungen zielstrebig wieder aufnehmen können. Die Bezirke sind daher gebeten, ihrerseits die regionalen Inzidenzen zu beobachten und sodann behutsam und sensibel zu Versammlungen und Seminaren einzuladen, sobald die Stufe 2 der Landesregelung erreicht ist und erhalten bleibt.

In Stufe 2 ist der Freizeit- und Amateursport im Freien oder auch in Räumlichkeiten, auch als Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb, wieder zulässig.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Ausführungen des Landessportbundes Hessen. Der Landessportbund hat FAQs und Auslegungshinweise – nach Abstimmung mit der Landesregierung – mit Stand vom 28. Mai 2021 zu allen relevanten Coronaregelungen aktualisiert. Diese Informationen findet ihr unter https://ww.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/.

Wichtig ist bei Wiederaufnahme des Vereinsbetriebs, dass die zuständigen Ämter der Landkreise, Gemeinden oder Städte einbezogen werden, um auf örtliche Sonderregelungen oder Auflagen achten zu können.

Als weiteren Aspekt müssen hierbei auch noch geltende Einschränkungen bei der Nutzung von Räumen in öffentlichen Gebäuden (DGH, Bürgerhäuser, Schulen, etc.) in die Überlegungen eingezogen werden.

Neben einem ausgehängten Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, genügend vorhandenen und aufgestellten Desinfektionsmöglichkeiten, sowie einer Dokumentation der Teilnehmer zur Kontaktnachverfolgung ist die ausreichende Lüftung von Räumen nach wie vor verbindlich. Empfohlen wird nunmehr auch ein tagesaktueller (bzw. nicht älter als 24 Stunden) Negativnachweis der Teilnehmer durch eine Testeinrichtung/Zentrum bzw. ein Nachweis der durchgängig erfolgten Impfung gegen COVID-19 (Impfnachweis) bzw. ein Nachweis als COVID-19 Genesener.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren können im Freien in Gruppen bereits in Stufe 1 der Landesverordnung Sport, somit auch Tanzen, ohne Abstand und mit Kontakt treiben. Hierbei sind bis zu zwei Trainer, Tanzleiter oder Betreuer zulässig.

Vereins- und Versammlungsräume sind in Stufe 1 grundsätzlich noch geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen gem. der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden. Hierbei ist jedoch, wie oben beschrieben, eine Abstimmung mit den Trägern (Städte, Gemeinden, Landkreise) der genutzten Einrichtungen (DGH, BGH, Schulen etc.) durchzuführen.

Mit diesen dargestellten Möglichkeiten bieten sich auch für unsere Mitgliedsgruppen Perspektiven für eine zeitnahe Wiederaufnahme des Volkstanzbetriebes.

Wir regen an, hiernach zu verfahren und die Aktivitäten, bspw. Übungsstunden zum Volkstanzen, nach und nach und unter Berücksichtigung der oa. Ausführungen wieder aufzunehmen, ggf. sich zunächst zu anderweitigen Aktivitäten im Freien zu treffen.

Sensibilität und Respekt vor dem Corona-Virus bitte ich nach wie vor nicht außer acht zu lassen.

Wichtig ist, die zuständigen örtlichen kommunalen Behörden betreffend einer Wiederaufnahme des Tanzens in Gruppen VOR dem Start zu kontaktieren.

Unsere bereits am 6. März 2021 eintägig geplante HVT-Frühjahrstagung wird als eintägige Tagung AUSNAHMSWEISE im Monat Juli nachgeholt. Eine Einladung hierzu wird Euch in den nächsten Tagen auch über E-Mail zugehen.

Bei Fragen zu der komplexen Gesamtthematik steht Euch der Landesvorsitzende gerne zur Verfügung.
Nutzt das Impfangebot und bleibt gesund.

 

Corona-Pandemie Fortentwicklung und Aktivitäten der HVT über den 23. April 2021 hinaus

Für Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen gilt ab dem übernächsten Tag, wenn sie zuvor an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten haben, die bundesrechtliche Notbremse nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG), die seit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist. In den Bereichen, in denen § 28b IfSG strengere Regelungen als die Landesverordnungen enthalten, gehen dann die strengen Bundesregeln vor. Auf die mit der bundesrechtlichen Notbremse verbundenen Verschärfungen wird in den nachstehenden Auslegungshinweisen jeweils hingewiesen. In den Bereichen, die das Bundesrecht nicht regelt, gelten die Landesregeln weiterhin fort.
Nähere Details zum IfSg findest Du hier https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 wieder unterschritten wurde. Dann gelten ab dem übernächsten Tag wieder ausschließlich die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen (CoKoBeV).

Obgleich der Schulsport erlaubt ist, ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand gestattet. Paare gelten als ein Hausstand. Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt.

Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Damit können in Teamsportarten, wie z.B. Fußball, Faustball, Hockey, Rugby oder andere Sportarten in Gruppen auf Außensportanlagen, Kinder bis einschließlich 14 Jahre in der sportartspezifischen Gruppengröße ohne Abstand und mit Kontakt trainieren.

Abweichende Bestimmungen der bundesrechtlichen Notbremse gem. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG bei einer Inzidenz über 100:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss die Unterrichtung so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. In geschlossenen Räumen ist zwingend eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Ferner muss bei allen Aktivitäten ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden, Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht sein sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der Anwesenden müssen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden.

Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen.

Eine weitere gute Übersicht findet ihr unter https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona_regeln_hessen_aktuell-2904-final.pdf

Bitte nutzt das Impfangebot, die kostenfreien Antigen-Schnelltests und meidet Ansammlungen von Menschen und Kontakte!
Passt auf Euch auf und bleibt gesund!

Digitale BkJ-Landesjugendversammlung

Erstmals Digitale BkJ-Landesjugendversammlung am Samstag, 6. März 2021 durchgeführt.

Der Bitte, sich im Vorfeld mit Angaben zur Person für die Teilnahme an der Landesjugendversammlung anmelden, kam eine Vielzahl von Jugendvertreter/innen, Jugendgruppenleiter/innen, Vereinsvorsitzenden sowie Funktioner der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege und des BkJ nach.

Silvana Hof-Michel leitete souverän diese erste digitale BkJ-Landesjugendversammlung – mit viel Freude und Engagement und übergab dann an den gewählten Wahlleiter, den HVT-Landesvorsitzenden Torsten Frischkorn, das Zepter. Technische Unterstützung erhielten beide dankenswerterweise durch Christine Möller.

in einzelnen Wahlgängen wurden sodann durch Wiederwahl Silvana Hof-Michel als Landesjugendwartin, Alex Michel und Svenja Michel als deren Stellvertreter/in und Christine Möller als BkJ-Landeskassenwartin bestätigt.  Neu gewählt wurde Stefanie Schäfer in die Funktion der stellv. Landesjugendkassenwartin.

Allen gewählten Funktionären wünschen wir viel Erfolg und ein gutes Händchen für die nächsten zwei Jahre.

Zuvor fand von 14 Uhr bis 15:45 Uhr ein Online-Seminar zum Thema „Kindeswohlgefährdung“ mit ebenfalls großer Beteiligung statt.