Corona-Pandemie und Fortentwicklung ab 20. März 2022

In einer Übergangsphase gelten ab 20. März die bestehenden Zugangsbeschränkungen (3G/ 2G/ 2G-Plus) in Hessen bis zum 2. April im Rahmen einer Übergangsphase weiter fort. Die derzeitigen Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die bisherigen Obergrenzen bei Veranstaltungen sowie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte entfallen hingegen, weil es dafür im neuen Bundesinfektionsschutzgesetz keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

Näheres unter https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-03/KurzundKompakt_20Maerz_1803%20.pdf

Nach dem 2. April sind auf Basis des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes dann nur noch wenige sog. Basisschutzmaßnahmen möglich. Diese lassen Testpflichten und Maskenvorgaben nur noch in wenigen Bereichen zu. In sog. regionalen Hotspots sollen einige weitere Beschränkungen möglich sein, wenn der Hessische Landtag dies im konkreten Einzelfall beschließt.

Folgendes gilt in Hessen vom 20. März bis zum 2. April:

Die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung wird verlängert. Alle rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen bleiben bestehen. Dies bedeutet vor allem:

o Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bleiben gültig.

o Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen.

o Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.

Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfällt die Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Das heißt:

o Die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte) entfallen.

o Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben.

o Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen infektionsrechtlich nicht mehr genehmigt werden.

o Keine Kontaktdatenerfassung mehr möglich.

An den Schulen bleiben die bisherige Testpflicht und die Maskenregelungen vorerst bestehen.

„Basisschutzmaßnahmen“ nach dem 2. April auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes:

Maskenpflicht nur noch

o in Krankenhäusern

o in Alten- und Pflegeheimen

o bei Pflegediensten

o in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)

o in Arztpraxen

Testpflicht nur noch

o in Krankenhäusern

o in Alten- und Pflegeheimen

o in Schulen

Das heißt für unseren Landesverband, dass wir auch mit Aktivitäten und ohne anzahlmäßige Begrenzung wieder ab sofort durchstarten können.
Der Landesvorstand empfiehlt daher den Mitgliedsgruppen, ihrerseits langsam wieder auf Gruppenebene Zusammenkünfte und Aktivitäten zu starten, sofern noch nicht damit begonnen wurde. Übungseinheiten (Tanz, Musik, Gesang) sind problemlos möglich.

Aktivitäten, wie bspw. alle möglichen Seminare, Workshops o.ä. unter der Federführung der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege werden daher ab sofort wieder aufgenommen.
Jegliche Vorstandssitzungen oder Bezirksversammlungen sind damit in Präsenzform wieder möglich.

Bei Fragen steht Euch der Landesvorstand gerne unterstützend zur Verfügung.

ABSAGE der geplanten HVT-Frühjahrstagung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der sehr raschen Ausbreitung der Virus-Variante Omikron ist der Landesvorstand im gesundheitlichen Interesse aller Interessierten und Beteiligten gezwungen, die zum 12./13. März 2022 geplante Tagung abzusagen.

Wir hoffen, dass sich im Frühsommer bei positiver Entwicklung der Corona-Pandemie die Gelegenheit bieten wird, diese Tagung nachzuholen.

Ich bitte um Euer Verständnis.

Alle weiteren Aktivitäten, wie bspw. Seminare, Workshops o.ä. der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege werden ebenfalls zunächst für die Zeit bis Ende März 2022 ausgesetzt!

Der Hessentag 2022 wurde durch die ausrichtende Stadt Haiger und die Hessische Staatskanzlei abgesagt!

Passt auf Euch auf und bleibt gesund!

Corona-Pandemie und Fortentwicklung ab 1. Januar 2022

Bedingt durch die rasante Ausbreitung der hochgradig ansteckenden Omikron-Variante des Corona-Virus müssen bundesweit die Kontakte stark eingeschränkt werden.

Auch wenn für den privaten Raum im Land Hessen zurzeit lediglich eine Empfehlung zur Kontakteinschränkung gegeben wird, sollte man sich auch im privaten Bereich zur Unterbindung der Ausbreitung dieser Variante und zum Eigenschutz lediglich mit bis zu max. 10 Personen zusammenfinden, ganz gleich, ob diese geimpft oder genesen sind.

Der Landesvorstand empfiehlt daher den Mitgliedsgruppen derzeit auf Gruppenebene keine Zusammenkünfte durchzuführen, an denen diese Personenzahl überschritten wird. Übungseinheiten sind hiervon ebenfalls betroffen.

Aktivitäten, wie bspw. Seminare, Workshops o.ä. unter der Federführung der Hessischen Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege werden daher für die kommenden 4 Wochen, d.h. zunächst bis 6. Februar 2022, ausgesetzt.
Vorstandssitzungen sollten möglichst digital durchgeführt werden.

Eine entsprechend gut zusammengefasste Übersicht der aktuell geltenden Verfahrensweise sowie kontaktbeschränkenden Maßnahmen findet man unter https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-01/KurzundKnapp_Hessen_281221_V4.pdf .

Bei Fragen steht Euch der Landesvorstand gerne unterstützend zur Verfügung.

Corona-Pandemie Fortentwicklung und Aktivitäten der HVT über den 23. April 2021 hinaus

Für Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen gilt ab dem übernächsten Tag, wenn sie zuvor an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten haben, die bundesrechtliche Notbremse nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG), die seit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist. In den Bereichen, in denen § 28b IfSG strengere Regelungen als die Landesverordnungen enthalten, gehen dann die strengen Bundesregeln vor. Auf die mit der bundesrechtlichen Notbremse verbundenen Verschärfungen wird in den nachstehenden Auslegungshinweisen jeweils hingewiesen. In den Bereichen, die das Bundesrecht nicht regelt, gelten die Landesregeln weiterhin fort.
Nähere Details zum IfSg findest Du hier https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 wieder unterschritten wurde. Dann gelten ab dem übernächsten Tag wieder ausschließlich die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen (CoKoBeV).

Obgleich der Schulsport erlaubt ist, ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand gestattet. Paare gelten als ein Hausstand. Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt.

Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Damit können in Teamsportarten, wie z.B. Fußball, Faustball, Hockey, Rugby oder andere Sportarten in Gruppen auf Außensportanlagen, Kinder bis einschließlich 14 Jahre in der sportartspezifischen Gruppengröße ohne Abstand und mit Kontakt trainieren.

Abweichende Bestimmungen der bundesrechtlichen Notbremse gem. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG bei einer Inzidenz über 100:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss die Unterrichtung so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. In geschlossenen Räumen ist zwingend eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Ferner muss bei allen Aktivitäten ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden, Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht sein sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der Anwesenden müssen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden.

Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen.

Eine weitere gute Übersicht findet ihr unter https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona_regeln_hessen_aktuell-2904-final.pdf

Bitte nutzt das Impfangebot, die kostenfreien Antigen-Schnelltests und meidet Ansammlungen von Menschen und Kontakte!
Passt auf Euch auf und bleibt gesund!